JudikaturJustizRS0112500

RS0112500 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. September 1999

Die Vaterschaftsklage kann nach § 164d ABGB nach dem Tod des mutmaßlichen Vaters gegen dessen Rechtsnachfolger eingebracht werden. Wer Rechtsnachfolger des mutmaßlichen Vaters ist, muß gemäß dem analog anzuwendenden § 28 Abs 1 IPRG nach der für dessen Personalstatut des Erblassers geltenden Rechtsordnung gelöst werden. Ist der Vater Schweizer Staatsangehöriger, gelten als Rechtsnachfolger demnach nicht die Erben, sondern die im Art 261 Abs 2 ZGB angeführten Angehörigen und die dort angeführte Behörde.