RS0112492 – OGH Rechtssatz
RS0112492 – OGH Rechtssatz
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Der Grundsatz, wonach im Besetzungsverfahren nur das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen.