JudikaturJustizRS0112492

RS0112492 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2004

Der Grundsatz, wonach im Besetzungsverfahren nur das Vorbringen und Begehren des Klägers zu berücksichtigen sei, kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn die anspruchsbegründenden und die die Besetzung begründenden Tatsachen zusammenfallen; andernfalls ist auch auf die Behauptungen des Beklagten Bedacht zu nehmen.

Entscheidungen
7