RS0112416 – OGH Rechtssatz
RS0112416 – OGH Rechtssatz
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Ein Untersuchungsrichter, der im Zuge einer gerichtlichen Voruntersuchung (§ 96 StPO) sich nicht vergewissert, ob die von ihm angeordneten Untersuchungsmaßnahmen (hier: Gendarmerieerhebungen, Begutachtung durch Sachverständige) durchgeführt werden und den Akt monatelang kalendiert, überdies einen Hausdurchsuchungsbefehl postalisch an die Beschuldigten zustellt, ohne die für die Durchführung vorgesehenen Erhebungsbeamten zeitgerecht zu informieren, begeht ein Dienstvergehen nach § 101 Abs 1 RDG.