JudikaturJustizRS0112375

RS0112375 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1999

Der Vorrang der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger vor denen des Mitgesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ist für das Liquidationsstadium daraus abzuleiten, daß analog zu § 1235 ABGB vor Aufteilung des Gesellschaftsvermögens die Schulden der Gesellschaft zu berichtigen oder sicherzustellen sind. Dieses Ergebnis wird durch den allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß nicht verlangt werden kann, was sofort zurückzugewähren ist, zusätzlich bestätigt.