RS0112324 – OGH Rechtssatz
RS0112324 – OGH Rechtssatz
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Im Verfahren gemäß § 117 Abs 7 WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.