JudikaturJustizRS0112324

RS0112324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. November 2011

Im Verfahren gemäß § 117 Abs 7 WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.

Entscheidungen
3