JudikaturJustizRS0112296

RS0112296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 2024

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung inhaltlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

Entscheidungen
30