RS0112291 – OGH Rechtssatz
RS0112291 – OGH Rechtssatz
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Für eine zusätzliche privatrechtliche Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Beamten für Tätigkeiten, zu denen sie aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verpflichtet sind und für das sie nach dem GehG 1956 ohnedies voll entlohnt werden, ist - lehnt man eine solche nicht überhaupt mangels gesetzlicher Grundlage ab - ebenso wie bei einer solchen Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Vertragsbediensteten (8 ObA 223/94, SZ 67/141) zumindest eine ausdrückliche Genehmigung durch das zuständige Organ (hier Bundesministerium) erforderlich; eine stillschweigende Genehmigung durch Dulden einer gesetzwidrigen Vorgangsweise untergeordneter Stellen kann den Dienstgeber auch gegenüber gutgläubigen Arbeitnehmern nicht zur Zahlung derartiger Entgelte für die Zukunft verpflichten.