RS0112281 – OGH Rechtssatz
RS0112281 – OGH Rechtssatz
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Wurde ein Prozeß gegen einen Rechtsanwalt wegen Konkurseröffnung unterbrochen, dieser von der Rechtsanwaltsliste - nicht aufgrund einer Disziplinarstrafe - gestrichen und das Verfahren nach Aufhebung (Teilaufhebung) des Konkurses (hier Ausscheiden gemäß § 119 Abs 5 KO) gegen diesen wieder fortgesetzt, ist der ehemalige Rechtsanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß § 28 Abs 1 ZPO selbstvertretungsberechtigt. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 160 ZPO tritt nicht ein.