RS0112276 – OGH Rechtssatz
RS0112276 – OGH Rechtssatz
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Art IV der KO-Novelle 1993 verweist in Abs 3 Z 1 für ein bereits am 1. 1. 1995 anhängiges Konkursverfahren auf die Bestimmungen der §§ 199 bis 216 KO. Auf die Zuständigkeitsnorm des § 182 KO wird nicht verwiesen, sodaß gemäß § 29 erster Satz JN von einer Fortdauer der Zuständigkeit wie im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens auszugehen ist. Eine die perpetuatio fori durchbrechende Ausnahme im Sinne des § 29 zweiter Satz JN liegt nicht vor.