JudikaturJustizRS0112229

RS0112229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2004

Als Gegenstand des beneficium cohaesionis nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO kommen - anders als nach § 295 Abs 1 StPO - alle Urteilsfehler in Betracht, die konkret als Grundlage für eine Verfügung zugunsten eines Mitangeklagten dienen, damit auch Fehler im Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche.

Entscheidungen
2