JudikaturJustizRS0112183

RS0112183 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1999

Der Ergebnisabführungsvertrag als Unternehmensvertrag ist in § 9 Abs 4 erster Satz KStG definiert als eine Vereinbarung, in der sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn auf den Organträger zu übertragen, welcher sich seinerseits verpflichtet, den ganzen Verlust der Organgesellschaft zu übernehmen. Der Ergebnisabführungsvertrag ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das ein Dauerschuldverhältnis begründet. Als solches kann er unbeschadet eines allenfalls vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts auch aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgekündigt werden.