RS0112178 – OGH Rechtssatz
RS0112178 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch die Novelle erfolgte eine Erweiterung des räumlichen Schutzbereichs auf Örtlichkeiten im sozialen Naheraum. Gedacht ist hier vor allem an Örtlichkeiten, die die gefährdete Partei im Alltag immer wieder aufsucht oder aufsuchen muß, etwa an den Arbeitsplatz und -weg, die Haltestellen der regelmäßig benützten Verkehrsmittel, an Geschäfte für den Einkauf des täglichen Bedarfs oder an Betreuungseinrichtungen für die Kinder.