JudikaturJustizRS0112177

RS0112177 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juni 1999

Bei der dem Gericht auferlegten Interessenabwägung nach § 382b Abs 2 EO ist der Umstand, daß die Streitteile im selben Betrieb eines Dritten arbeiten, im allgemeinen ein schwerwiegendes und damit einer Antragsstattgebung entgegenstehendes Interesse des Antragsgegners, ohne daß die Verletzung von Interessen des Arbeitgebers des Antragsgegners durch eine solche einstweilige Verfügung hier näher zu untersuchen wäre. Wenn aber beide Parteien gemeinsam einen eigenen Betrieb führen und dieser Betrieb (auch) die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers darstellt, kann bei der erforderlichen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, weiters im eigenen Betrieb arbeiten zu können, dasselbe Interesse des Antragsgegners so überwiegen, daß der Erlassung einer einstweiligen Verfügung kein Hindernis entgegensteht. Ob dies der Fall ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalles.