JudikaturJustizRS0112175

RS0112175 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2016

Das unterhaltsberechtigte Kind hat, wenn sich im Verfahren über die Unterhaltserhöhung ausreichende Anhaltspunkte für eine schon eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit ergeben, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht des Vaters ergeben könnte. Die Behauptungspflicht wird keineswegs überspannt, wenn man die für ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ohnehin naheliegenden Behauptungen verlangt, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht zu erreichen gewesen wäre und dass subjektiv auch entsprechende (vergebliche) Bemühungen gesetzt worden seien, einen Arbeitsplatz zu finden.

Entscheidungen
6