RS0112068 – OGH Rechtssatz
RS0112068 – OGH Rechtssatz
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Der Masseverwalter, der gemäß § 7 Abs 2 KO in den Rechtsstreit eintritt, bleibt auch gegenüber dem bisherigen Prozeßvertreter des Gemeinschuldners Herr des Verfahrens und hat dessen Führung ausschließlich an den für eine möglichst effiziente Abwicklung des Konkursverfahrens maßgeblichen Überlegungen zu orientieren. Es besteht keine Pflicht, dem Prozeß nur zur Realisierung des Pfandrechts des bisherigen Vertreters gemäß § 19a RAO weiter zu führen.