JudikaturJustizRS0111974

RS0111974 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 1999

Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer GesmbH wird dessen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nicht berührt. § 1024 ABGB ist insoweit nicht anwendbar.

Entscheidungen
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