JudikaturJustizRS0111945

RS0111945 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Juni 2015

Der Unterhaltsschuldner ist während der Dauer der Haft des Unterhaltsberechtigten - einerlei ob Untersuchungs- oder Strafhaft - von seiner Unterhaltspflicht ganz oder zum Teil befreit, weil während dieser Zeit von dritter Seite ohne Vorschußabsicht ganz oder teilweise für den Unterhalt gesorgt wird.

Entscheidungen
2