JudikaturJustizRS0111939

RS0111939 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2017

Der ordentliche Rechtsweg zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH wegen des Ausfalls an Sozialversicherungsbeiträgen, der zufolge der Verletzung allgemeiner Gläubigerschutzbestimmungen eintrat, ist auch dann nicht unzulässig, wenn der Sozialversicherungsträger mittels Erlassung eines Haftungsbescheids auch die öffentlich-rechtliche Ausfallshaftung nach § 67 Abs 10 ASVG für dieselben Beitragsschulden hätte realisieren können, weil der Geschäftsführer nach Eintritt der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auch eine der durch § 67 Abs 10 ASVG sanktionierten spezifischen Handlungspflichten missachtete.

Entscheidungen
5