RS0111776 – OGH Rechtssatz
RS0111776 – OGH Rechtssatz
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG 1988 erfloß dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Kindes, von seiner sich bereits explizit aus § 8 Abs 1 Z 5 NÄG 1988 ergebenden Parteistellung abgesehen, aus § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung und damit Parteistellung in dem durch § 178 Abs 1 ABGB eingeschränkten Umfang (VwGH 93/01/1289 = VwSlg 14116[A]/1994, 93/01/0876 = ZfVB 1995/3/1021 ua). Da § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB durch das NamRÄG 1995 keine Änderungen erfahren hat, kommt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - entgegen der im JAB, 49 BlgNR 19. GP 12 geäußerten Ansicht - weiter wie bisher Parteistellung in diesem eingeschränkten Umfang zu (VfSlg 14690/1996 ua; VwGH 96/01/0910, 96/01/0008).