JudikaturJustizRS0111776

RS0111776 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1999

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum NÄG 1988 erfloß dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil im Namensänderungsverfahren seines minderjährigen Kindes, von seiner sich bereits explizit aus § 8 Abs 1 Z 5 NÄG 1988 ergebenden Parteistellung abgesehen, aus § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB ein Rechtsanspruch auf Äußerung und damit Parteistellung in dem durch § 178 Abs 1 ABGB eingeschränkten Umfang (VwGH 93/01/1289 = VwSlg 14116[A]/1994, 93/01/0876 = ZfVB 1995/3/1021 ua). Da § 178 Abs 1 iVm § 154 Abs 2 ABGB durch das NamRÄG 1995 keine Änderungen erfahren hat, kommt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil - entgegen der im JAB, 49 BlgNR 19. GP 12 geäußerten Ansicht - weiter wie bisher Parteistellung in diesem eingeschränkten Umfang zu (VfSlg 14690/1996 ua; VwGH 96/01/0910, 96/01/0008).