JudikaturJustizRS0111763

RS0111763 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2003

Der öffentlich-rechtlichen Anmeldungspflicht können Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter genausowenig entgegengesetzt werden wie abweichende Vereinbarungen der Gesellschafter.

Entscheidungen
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