JudikaturJustizRS0111735

RS0111735 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2012

Das im § 2 Kärntner Erbhöfegesetz 1990 genannte Flächenausmaß von fünf Hektar definiert den landwirtschaftlichen Betrieb mittlerer Größe. Ab dieser Untergrenze liegt ein Erbhof vor, ohne dass es noch auf einen erzielbaren Ertrag des Betriebes ankäme.

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