JudikaturJustizRS0111684

RS0111684 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1999

Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung macht die Haftung nach § 1310 dritter Fall ABGB nur scheinbar von einem Verschulden des Deliktsunfähigen abhängig. Mit dem Rechtssatz, daß der Deliktsunfähige nur haftet, wenn ein voll Deliktsfähiger im gleichen Fall haftete, wird in Wahrheit nur dem Zweck des § 1310 ABGB Rechnung getragen. Die Norm soll Härten für den Geschädigten abmildern, die sich daraus ergeben, daß das Verschuldenssystem eine Risikozuweisung bei Kindern und Geisteskranken im allgemeinen nicht erlaubt. § 1310 ABGB soll aber die normale Haftung nicht erweitern, sondern sie zugunsten nicht voll Zurechnungsfähiger einschränken.

Entscheidungen
2