JudikaturJustizRS0111610

RS0111610 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2015

Die Eigentumsklage ist gegen den Besitzer oder bloßen Inhaber der Sache zu richten. Voraussetzung ist also eine Rechtsfähigkeit, die die Fähigkeit zum Besitz oder der Innehabung der Gegenstände, deren Herausgabe begehrt wird, umfasst.

Entscheidungen
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