RS0111609 – OGH Rechtssatz
RS0111609 – OGH Rechtssatz
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Vorsichtsprinzip: Der angesetzte Wert soll mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit die bestehenden Risken abdecken. Es wird darauf abgestellt, ob ein sachkundiger Dritter unter angemessener Würdigung der Chancen und Risken den Wertansatz nicht als willkürlich empfindet. Aktiva sind möglichst nahe an dem daraus resultierenden unteren Grenzwert anzusetzen.