Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.375,-- (darin enthalten S 3.562,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Gesellschafterin der beklagten Partei mit einer Stammeinlage von S 130.000. Das Stammkapital der beklagten Partei beträgt S 500.000. Die beklagte Partei ist zu 1229/2080 Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ***** der KatGem W*****. Die restlichen 851/2080-Antei…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist entgegen diesen Ausführungen zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, mit denen die Jahresabschlüsse genehmigt werden, vorliegt. Die Revision ist jedoch …