Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 686,88 EUR (darin enthalten 114,48 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.…
Text Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Grieskirchen vom 23. 1. 2003, 3 C 83/02a 8, wurde festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des von seiner am 17. 12. 2001 verstorbenen Ehegattin Gertraud E***** am 5. 4. 1968 ehelich geborenen Peter E***** ist. Mit weiterem…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Mit seiner Mängelrüge macht der Beklagte geltend, im vorliegenden Fall wäre die Anwendung des § 273 ZPO nicht zulässig gewesen, da der Kläger seiner Behauptungspflicht im Zusammenhang mit den von…