JudikaturJustizRS0111513

RS0111513 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 1999

Da der Vermieter die Hausbesorgerkosten auf die Mieter überwälzen darf, gleichgültig ob er einen Hausbesorger beschäftigt oder die entsprechenden Leistungen auf andere Weise erbringt (§ 23 Abs 2 MRG), kann sich eine nicht durch die Betriebskostenersparnis ausgeglichene Mehrleistung des Mieters, der vereinbarungsgemäß zur Stiegenhausreinigung verpflichtet ist, nur daraus ergeben, daß er eine größere Fläche des Stiegenhauses oder zeitlich mehr zu reinigen hat, als es seinem Betriebskostenanteil entspricht.