JudikaturJustizRS0111505

RS0111505 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2016

Die Rechte des Arbeitnehmers, die sich aus dem APSG ergeben, sind einseitig zwingendes Recht. Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen, sind jederzeit zulässig und gültig. Vereinbarungen, die die Rechtslage des Arbeitnehmers allerdings verschlechtern, sind rechtsunwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Entscheidungen
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