§ 25 Unabdingbarkeit
In Kraft seit 01. Januar 1992
Up-to-date
Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden