BundesrechtBundesgesetzeArbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991§ 25

§ 25Unabdingbarkeit

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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