JudikaturJustizRS0111433

RS0111433 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2013

Es besteht kein rechtliches Hindernis für die direkte Zustellung der Gleichschrift eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zwischen Rechtsanwälten gemäß § 112 ZPO. Es handelt sich beim Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO - anders als etwa bei Klagen und Rechtsmitteln - um keinen Schriftsatz, der dem Empfänger eigenhändig zuzustellen ist oder durch dessen Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird. Die gefährdete Partei, die diesen Weg der Zustellung wählt, bringt sich allerdings in jenen Fällen, in denen vom Gericht ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden kann, um die Möglichkeit, dass der Antragsgegner erst durch den zuzustellenden Beschluss des Gerichtes vom Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Kenntnis erlangt.

Entscheidungen
2