JudikaturJustizRS0111401

RS0111401 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2017

Die Zulässigkeit der Wiederaufnahmeklage (auch des Aufhebungsverfahrens) stellt eine vom Gesetzgeber an eng umgrenzte Voraussetzungen geknüpfte Ausnahme von der aus der Rechtskraft der Vorentscheidung abgeleiteten Einmaligkeitswirkung dar. Liegen die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor, ist ein dessenungeachtet durchgeführtes Verfahren (und zwar auch schon das Aufhebungsverfahren) wegen des darin liegenden Verstoßes gegen die Einmaligkeitswirkung des Vorprozesses nichtig.

Entscheidungen
4