JudikaturJustizRS0111362

RS0111362 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Januar 2014

Auf Wohnstraßen darf nur mit "fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug" gespielt werden. Es muss sich daher um ein "Kinderfahrrad" handeln, das einen Felgendurchmesser von höchstens dreihundert mm aufweist und eine Höchstgeschwindigkeit von fünf km/h erreicht.

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