RS0111346 – OGH Rechtssatz
RS0111346 – OGH Rechtssatz
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Die sonst erforderliche Gegenseitigkeit (§ 79 EO, der Akten und Urkunden erfasst) ist für die Anerkennung von Entscheidungen, die den Personenstand betreffen, nicht notwendig. Waren beide Prozessparteien ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates, sind lediglich die positiven Anerkennungsvoraussetzungen des § 80 EO und das Fehlen von Versagungsgründen des § 81 EO zu prüfen.