RS0111344 – OGH Rechtssatz
RS0111344 – OGH Rechtssatz
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Das oberösterreichische Polizeistrafgesetz sieht eine Verwaltungsstrafe bei der Verletzung der Verwahrungspflicht eines Tierhalters vor, enthält aber keine näheren Ausführungen zum Inhalt der Verwahrungspflichten. Eines Rückgriffs auf dieses Landesgesetz zur Haftungsbegründung bedarf es daher bei einem nach § 1320 ABGB zu beurteilenden Fall nicht.