JudikaturJustizRS0111247

RS0111247 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2019

Das angerufene Gericht darf im Anwendungsbereich des Übereinkommens eine internationale Unzuständigkeit nicht von Amts wegen a limine wahrnehmen, sondern hat dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich einzulassen.

Entscheidungen
16