JudikaturJustizRS0111123

RS0111123 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 2015

Von der Masse abzuziehen sind alle Lasten, die der Noterbe bei gesetzlicher Erbfolge tragen hätte müssen, also alle vererblichen Verbindlichkeiten des Erblassers (Erblasserschulden) und jene Verbindlichkeiten, die mit dem Tod des Erblassers entstehen (Erbfallsschulden), mit Ausnahme der dem letzten Willen entspringenden.

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2