JudikaturJustizRS0111065

RS0111065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1998

§ 19 BPGG sieht keinen Ausschluß in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung für einen Kostenträger für den Fall vor, daß diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach § 13 BPGG zustand bzw er solche Ansprüche nach § 13 Abs 2 BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können. Fehlt es an der Übermittlung einer Verständigung nach § 13 Abs 2 BPGG, so war der (verstorbene ) Pflegebedürftige für den gesamten Pflegegeldanspruch aktiv allein klagelegitimiert (SSV-NF 11/32) und ist die Prozeßnachfolge des Landes als Kostenträger ausschließlich nach § 19 BPGG zu beurteilen.