RS0111047 – OGH Rechtssatz
RS0111047 – OGH Rechtssatz
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Da dem Urteil eines Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes in Sozialrechtssachen jene Sachlage und Rechtslage zugrundezulegen ist, wie sie sich bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz (also nicht bloß der zeitlich davor liegenden Bescheiderlassung) präsentiert, ist es einem Versicherer nicht verwehrt, - bezogen auf den Bescheid - zusätzliche rechtliche Argumente, welche eine Abweisung des Klagebegehrens gegen den bekämpften Bescheid rechtfertigen, vorzutragen.