JudikaturJustizRS0111016

RS0111016 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2016

Wie im Falle der Konkurseröffnung, so sind auch die Auswirkungen der Konkursaufhebung auf schwebende Prüfungsprozesse in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Eines Vorbringens über den Inhalt des auf den abgeschlossenen Zwangsausgleich hinweisenden Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses bedarf es nicht.

Entscheidungen
4