JudikaturJustizRS0111012

RS0111012 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 1998

§ 10 PVG sieht eine Mindestfrist vor, wie lange vor ihrer Durchführung der Dienststellenleiter eine beabsichtigte Maßnahme der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen hat. Die Pflichten der Personalvertretung lassen jedoch die Gewährung längerer Fristen als im Dienstinteresse gelegen erscheinen, sodaß eine dem Fachausschuß eingeräumte Fristverlängerung diesen Intentionen entsprach. Die §§ 32, 33 AVG sind auch im Geltungsbereich des PVG sinngemäß anzuwenden. Von einer Behörde gesetzte Fristen können von ihr auch geändert (verlängert) werden, sofern es sich nicht um eine durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Frist im Sinne des § 33 Abs 4 AVG handelt.