JudikaturJustizRS0110973

RS0110973 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 1998

Durch die Neufassung des § 2 Abs 1 KO durch das IRÄG 1997 hat sich der Beginn der Frist zur Erhebung eines Rekurses gegen den Konkurseröffnungsbeschluß nicht geändert (vgl. auch 8 Ob 71/98v und 8 Ob 194/98g). Gemäß Art XII Abs 5 IRÄG gilt bis 31.12.1999 der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes weiterhin für alle Verfahrensbeteiligten, somit auch für den Gemeinschuldner, als Tag der Zustellung, sodaß die Rechtsmittelfrist weiterhin wie bisher am darauffolgenden Tag beginnt. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH kommt nicht in Betracht, weil die nationale Gesetzesänderung aus Anlaß erst im Planungsstadium befindlicher Richtlinien erfolgte.