Spruch Den Revisionen wird nicht Folge gegeben. 1. Die beklagte Partei hat den klagenden Parteien und dem Nebenintervenienten die Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen: a) den klagenden Parteien jeweils 6.086,40 S (darin 1.014,40 S Umsatzsteuer), jeweils zu Handen des Rechtsvertret…
Text Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht ging von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus: KR Oskar R*****, der Vater der Klägerinnen, verstarb am 8. 10. 1991. Das Abhandlungsverfahren ist beim Bezirksgericht Dornbirn zu 3 A 1299/92d anhängig. Der Verstorbene hinterließ eine mit 6. 10. 1989 datiert…
Rechtliche Beurteilung Wohl geht es primär um Fragen der Auslegung von Willenserklärungen (der erb und pflichtteilsberechtigten Klägerinnen bei ihrer Erbsentschlagung sowie der Erklärung des Erblassers) nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Auslegung bedeutsam ist aber die rechtliche Qualifikation der vom Erblasser…