JudikaturJustizRS0110907

RS0110907 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2004

Die von einem Teil der Rechtsprechung und der Lehre geforderte Aufhebung der infolge der Versäumung erlassenen Entscheidung ist im § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO nur hinsichtlich eines Versäumungsurteils angeordnet.