JudikaturJustizRS0110840

RS0110840 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2020

Vollstreckbarerklärungen fremdsprachiger Exekutionstitel setzen das Vorliegen einer Übersetzung desselben in die deutsche Sprache voraus, so daß dann, wenn eine abweisende Entscheidung darauf beruht, daß eine unzureichende oder fehlerhafte Übersetzung vorliegt, einem neuerlichen Antrag unter Beifügung einer korrekten Übertragung in die deutsche Sprache die materielle Rechtskraft der ersten Entscheidung nicht entgegensteht.

Entscheidungen
4