RS0110822 – OGH Rechtssatz
RS0110822 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Durch § 13 Abs 2 AVG soll einerseits das Datum, auf welches es für den Anfall der Sozialversicherungsleistung entscheidend ankommt, zweifelsfrei dokumentiert und außer Diskussion gestellt sein, zum anderen wird dadurch auch eine Beweissicherung dieses entscheidungserheblichen Umstandes gewährleistet.