JudikaturJustizRS0110739

RS0110739 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2018

Auch im Prozessrecht begründete "besondere Umstände" können die auf eine Teileinklagung von Schmerzengeld folgende "Nachklage" rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften eine Ausdehnung des zunächst eingeklagten, angesichts der erlittenen Schmerzen aber als zu gering zu beurteilenden Ersatzbetrages verwehren.

Entscheidungen
8