JudikaturJustizRS0110702

RS0110702 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2024

Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Ermessensentscheidung - von einer krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu lösen.

Entscheidungen
43