RS0110668 – OGH Rechtssatz
RS0110668 – OGH Rechtssatz
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Der Rechtsmittelwerber müßte darlegen, aus welchen Gründen der Umstand, daß der Gegner statt durch einen Rechtsanwalt durch die Finanzprokuratur vertreten war, geeignet gewesen sei, eine unrichtige Entscheidung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers herbeizuführen.