RS0110662 – OGH Rechtssatz
RS0110662 – OGH Rechtssatz
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Ausgehend von dem (aus § 389 Abs 2 StPO ableitbaren) Grundsatz, daß der Angeklagte nur die Kosten des Schuldspruchs zu ersetzen hat, kann das Gericht die Haftung eines Verurteilten für die Verfahrenskosten auch dann gemäß § 389 Abs 3 StPO beschränken, wenn es nicht gleichzeitig andere Personen verurteilt hat. Dabei ist nach Tunlichkeit die Auferlegung solcher Kosten zu vermeiden, die ausschließlich durch Verfahrensschritte gegen einen nicht verurteilten anderen Beschuldigten erwachsen sind (RZ 1982/8 S 15 und 39; EvBl 1994/31).