JudikaturJustizRS0110648

RS0110648 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2007

Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat gegenüber dem berechtigten Elternteil im Hinblick auf "wichtige Maßnahmen" (wie etwa die Übersiedlung ins Ausland) nur ein Äußerungsrecht, aber kein Zustimmungsrecht. Der Äußerung ist zu entsprechen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Kindeswohl besser entspricht als die Maßnahmen des Obsorgeberechtigten; bei Gleichwertigkeit des Vorschlages behält die Meinung des Obsorgeberechtigten den Vorrang. Unmittelbare Sanktionen zieht das Unterlassen der gebotenen "Berücksichtigung" jedoch nicht nach sich; dem nicht berechtigten Elternteil steht aber nach § 176 Abs 1 ABGB die Anrufung des Gerichtes offen. Eine Anrufung des Gerichtes nach § 176f ABGB verschafft jedoch dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil weder Parteistellung noch Rechtsmittelbefugnis.